Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet nach seinem § 23 Abs. 1 in sog. Kleinbetrieben keine Anwendung. Das bedeutet, dass eine Kündigung den Anforderungen des KSchG erst dann genügen muss, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wer im Streitfall beweisen muss, wie viele Arbeitnehmer zum fraglichen Zeitpunkt vorhanden waren. Der Autor dieses Beitrags untersucht den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Regelungszweck des § 23 Abs. 1 KSchG und kommt zu dem Ergebnis, dass das KSchG nur dann nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber beweist, dass es sich um einen Kleinbetrieb handelt.
Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Kleinbetrieb ( § 23 Abs. 1 KSchG): Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
Der Betrieb ; 58 , 37 ; 2022-2023
2005-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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Neues - Altes - zur Darlegungs- und Beweislast bei § 23 Abs. 1 KSchG
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