Angesichts der gegenwärtigen Finanzkrise denken viele Arbeitgeber über eine Reduzierung der durch die betriebliche Altersversorgung entstehenden Kosten nach. Ob eine Versorgungszusage rechtstechnisch z. B. gegenüber dem Arbeitnehmer oder gegenüber dem Betriebsrat zu kündigen ist, hängt davon ab, ob eine einzelvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung besteht. Was allerdings die Wirksamkeit dieser Maßnahme angeht, so ist ein Eingriff in bereits erdiente Anwartschaften nahezu ausgeschlossen, während Änderungen für die Zukunft leichter durchgesetzt werden können. Daraus folgt, dass kurzfristige Kostensenkungen kaum zu erreichen sind.
Wenn der Gürtel enger wird
Personalwirtschaft ; 36 , 1 ; 62-64
2009-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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