Auch im transportrechtlichen Haftungsprozess gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Gläubiger die anspruchsbegründenden und der Schuldner die dem Anspruch ausnahmsweise entgegenstehenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Vor diesem Hintergrund stellt der vorliegende Beitrag im Einzelnen dar, wie sich die Beweislast verteilt, wenn der Absender mit der Behauptung, die Güter seien in der Obhut des Frachtführers beschädigt worden, Ersatz verlangt. Sodann wird untersucht, welche Besonderheiten für den Beweis groben Verschuldens gelten und ob sein Gelingen Beweiserleichterungen hinsichtlich der Schadenshöhe nach sich zieht.
Darlegungs- und Beweisfragen im Transportrecht
Transportrecht ; 31 , 11/12 ; 428-435
2008-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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Darlegungs- und Beweisfragen im Transportrecht
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