Um z.B. bei Arbeiten mit Gleisbaumaschinen den Austritt zum Nachbargleis zu verhindern (so geregelt in der Unfallverhütungsvorschrift UVV GUV-V D33), müssen die Ausgänge entsprechend verriegelt werden. Um ein unbeabsichtigtes Heraustreten zu vermeiden, kann entweder eine selbstschließende pneumatische Verriegelung oder eine mechanische Verriegelung, bei der die Öffnung "bewusst und zwangsläufig" von innen durch einen Vierkantschlüssel möglich ist, angebracht werden. Der Beitrag beschreibt die Anforderungen an und die Zulässigkeit von Verriegelungen an den Ausgängen bei Gleisbaumaschinen.
Anforderungen an eine Verriegelung von Ausgängen bei Gleisbaumaschinen
BahnPraxi ; 11 ; 10-11
2008-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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