Ohne wirksame Beschlüsse hat der Betriebsrat keine wirksame Mitbestimmung. Doch um einen wirksamen bzw. ordnungsgemäßen Beschluss zu fassen, muss der Betriebsrat einige Voraussetzungen erfüllen, die im Beitrag näher beschrieben werden. Wirksamkeitsvoraussetzung ist z. B. eine ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung, die Vollzähligkeit des Betriebsrats, d.h. wenn nötig müssen Ersatzmitglieder geladen werden, die Beschlussfähigkeit gemäß § 33 BetrVG sowie die Abstimmung, bei der nur anwesende Betriebsratsmitglieder teilnehmen können. Weiter eingegangen wird auf die Einschränkungen der Abstimmungsrechte, die einfache und die absolute Mehrheit, die Niederschrift des Beschlusses, unwirksame Beschlüsse, Zugang und Widerruf der Beschlüsse, Heilung und nachträgliche Genehmigung eines unwirksamen Beschlusses, die gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen sowie auf Sonderregelungen für GBR und KBR.
Beschlüsse wirksam fassen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 10 ; 528-533
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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