Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt abgelehnten Bewerbern einen Schadensersatzanspruch, wenn sie eine Arbeitsstelle z. B. wegen ihres Geschlechts oder ihrer Herkunft nicht erhalten. Ausgehend von einem belgischen Fall, mit dem sich der Europäische Gerichtshof im Juli 2008 befasst hat, weist der vorliegende Beitrag darauf hin, dass auch deutschen Arbeitgebern erhebliche Schadensersatz- und Prozesskosten entstehen können. Um potenziellen Klägern keine Anhaltspunkte zu liefern, sollten Arbeitgeber daher sowohl allgemeine Äußerungen zu ihrer Einstellungspolitik als auch Begründungen für konkrete Ablehnungen von Bewerbern strikt vermeiden.
Schweigen ist Gold - bei der Ablehnung von Bewerbungen
Der Betrieb ; 61 , 40 ; 2193-2194
2008-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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