Das Handelsrecht versteht unter der Firma den Namen des Unternehmensträgers. Da damit in der Regel ein gewisser "Goodwill" verbunden ist, hat der Erwerber des Unternehmens häufig ein Interesse daran, die Firma des bisherigen Inhabers fortzuführen. Das Handelsgesetzbuch lässt dies zu, sofern der Namensgeber ausdrücklich einwilligt. Enthält die Firma den bürgerlichen Namen des früheren Inhabers, wird allerdings diskutiert, ob es sich dabei trotz des persönlichkeitsrechtlichen Einschlags um ein Vermögensrecht handelt, das vollumfänglich übertragen werden kann. Der vorliegende Beitrag bejaht diese Frage im Hinblick auf den Schutz des Namensgebers durch begleitende Lizenzvereinbarungen.
Die Firma als "tradeable Asset"
Die derivative Firmennutzung zwischen Vollrechtsübertragung und schuldrechtlicher Namenslizenzierung
Der Betrieb ; 61 , 37 ; 2011-2016
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
Lizenz , Verkauf , Handelsrecht , Unternehmen , Vertrag
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