Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Linienverkehrsgenehmigungen nach § 13 und § 13a PBefG ausschließliche Rechte oder Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 sind, die für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden und daher die vergaberechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) 1370/2007 erfüllen müssen. Es wird klargestellt, dass ausschließlich die primärrechtlichen Anforderungen des EG-Vertrages an Offenheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung zu beachten sind. Linienverkehrsgenehmigungen sind weder ausschließliche Rechte noch Dienstleistungskonzessionen, die im Gegenzug für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden. Daher finden die vergaberechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1370/2007 im deutschen Personenverkehr ausschließlich dann Anwendung, wenn Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, denen ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zugrunde liegt, gezahlt werden sollen, was aber in der deutschen ÖPNV-Wirklichkeit eher die Ausnahme ist.
Der Anwendungsbereich der Vergabebestimmungen der neuen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im deutschen Personennahverkehr (früher Verordnung (EWG) Nr. 1191/69)
Verkehr und Technik ; 61 , 8 ; 299-303
2008-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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