Bei einem Unfall mit einer Straßenbahn kann die Grundlage für Schadensersatzansprüche Dritter in erster Linie eine so genannte Gefährdungshaftung nach § 1 Haftpflichtgesetz (HPflG) sein. Dabei wird verschuldensunabhängig, also auch ohne Fahrlässigkeit oder Vorsatz für die Risiken aus dem Verkehrs- und Infrastrukturbetrieb gehaftet. Ansprüche der Straßenbahnunternehmen gegen andere Verkehrsteilnehmer folgen zumeist aus der damit vergleichbaren Haftung in §§ 7, 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für die Halter und Führer von Kraftfahrzeugen. Hierzu kommt typischerweise das Vorhandensein mehrerer Verantwortlicher, was die Unfallabwicklung seitens der Unternehmen verkompliziert. Die Verantwortlichkeit der Straßenbahn für die Betriebsgefahr führt häufig zu einer anteiligen Haftung. Neben diesen Regelungen kommt die so genannte Verschuldungshaftung, insbesondere nach § 823 BGB oder zwischen Vertragspartnern nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Haftungsgrund ist dabei ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten und nicht allein die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahr. Im Beitrag werden die zivilrechtliche Haftungsgrundlagen und Grundzüge des Schadensrechts bei einem Straßenbahnunfall dargestellt und Hinweise zur praktischen Unfallabwicklung für die Straßenbahnunternehmen und ihre Mitarbeiter gegeben.
Der Straßenbahnunfall im Haftungs- und Schadensrecht
Rechtliche Hinweise für Verkehrsunternehmen
Tram accidents under claim and liability law
Der Nahverkehr ; 26 , 9 ; 48-53
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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