Abgedruckt ist eine Allgemeinverfügung des EBA, zu der nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Verfügung richtet sich an alle Eisenbahnen des Bundes, an Nichtbundeseigene Eisenbahnen und Halter nach § 31 AEG, die einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen und hat den Abstand zwischen Bahnsteig und Fahrzeug im Bereich der Einsteigetüren der Schienenfahrzeuge zum Gegenstand. Es wird angewiesen, nach dem Schließen der Einsteigetüren sicherzustellen, dass sich bei größeren waagerechten Abständen, >= 25 cm zwischen Fahrzeugfußboden oder Trittstufen und der Bahnsteigkante - in der Türmitte gemessen -, keine Personen in dem Spalt zwischen Bahnsteig und Fahrzeug befinden oder bei kleineren Abständen keine Gefahr für ein- oder aussteigende Personen besteht. Bei gegebenen größeren Abständen soll auf die alleinige Anwendung des Technikbasierten Abfertigungsverfahren (TAV) verzichtet werden und zusätzlich nach Schließen der Tür eine Sichtprüfung stattfinden.
Abstand zwischen Bahnsteig und Fahrzeug im Bereich der Einsteigetüren der Fahrzeuge; Anhörung des Eisenbahn-Bundesamte
Nr. 100
Verkehrsblatt ; 62 , 14 ; 378-379
2008-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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