Im Rahmen einer Unternehmensumwandlung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Anteilsgewährung. Das bedeutet im Falle der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften, dass die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten. Allerdings lässt das Umwandlungsgesetz selbst Ausnahmen von dieser Regel zu, wenn zum Beispiel ein Tochterunternehmen auf die Muttergesellschaft verschmolzen wird. Der vorliegende Beitrag folgert daraus, dass die Anteilsgewährung generell nicht zwingend vorgeschrieben, sondern der Entscheidung der Anteilseigner überlassen ist.
Die Pflicht zur Anteilsgewährung im Umwandlungsrecht
Der Betrieb ; 61 , 25 ; 1363-1369
2008-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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