Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Hamm vom 09.01.2008 (3 Sa 1266/07) besteht für den Arbeitgeber nach den §§ 242, 611, 613 BGB grundsätzlich die Pflicht, in einem unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer auch vertragsgemäß zu beschäftigen. Dabei sind die schutzwerten Interessen des Arbeitgebers gegenüber denen des Arbeitnehmers abzuwägen und die vereinbarte vertragliche Leistung darf dem Arbeitgeber nicht nachträglich unmöglich geworden sein. Die besonderen Umstände des behandelten Falls und die richterlichen Grundsätze werden beschrieben sowie kommentiert. Ein wichtiger Aspekt war das verletzte Persönlichkeitsrecht der Klägerin, die drei Jahre lang den größten Teil ihrer Arbeitszeit ohne jede Beschäftigung am leeren Schreibtisch zubringen musste.
Recht auf Beschäftigung - Eine Selbstverständlichkeit?!
§§ 242, 611, 613 BGB
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 6 ; 356-359
2008-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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Kampfboot M 328 : von der Selbstverständlichkeit der Pflicht
GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1989
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