Die Arbeiten zum Gesetzesentwurf über die Entschädigung der Gesellschaft PKP Regionalbeförderung (PKP Przewozy Regionalne; PKP PR) für die nicht gedeckten Verluste aus Personenbeförderung im Zeitraum 01.10.2001 - 30.04.2004 haben begonnen. Gemäß der EWG Verordnung Nr. 1191/69 vom 26.06.1969 haben die Unternehmen, die zur Erbringungen solcher Leistungen als öffentliche Leistungen verpflichtet sind, Anspruch auf Entschädigung der Verluste. Die Gesellschaft PKP PR als einziges Unternehmen war verpflichtet, solche Leistungen zu erbringen. Die Grundlagen für eine solche Entschädigung bildet das polnische Eisenbahngesetz. Die Regionalverwaltungen bestimmten die Leistungshöhe der PKP PR auf der Basis der Mittel, die aus dem Staatshaushalt an die Regionen übertragen wurden. Diese Mittel waren erheblich niedriger als die tatsächliche Differenz zwischen den Kosten und Einnahmen des Beförderers. Im genannten Zeitraum wurden auch keine Beförderungsverträge abgeschlossen; trotzdem führte die Gesellschaft PKP PR ohne finanziellen Ausgleich aus dem Staatshaushalt die Leistungen durch, was zu einem Verlust in geschätzter Höhe von 2160 Mio. PLN führte. Der Gesetzesentwurf sieht eine Entschädigung in Form einer Subvention aus dem Staatshaushalt in 3 Raten bis 2011 vor. Ferner sollen die Anteile der PKP PR an die Regionalverwaltungen übertragen werden. Die Zahl der zu erwerbenden Anteile wird auf dem Wege der Verordnung des Ministerrates nach den Konsultationen mit den Regionalverwaltungen festgelegt. Die interregionalen Transporte und ihre Eigentumsanteile sollen an PKP Intercity S.A. übertragen werden.
Rekompensata za kolejowe uslugi publiczne w latach ubieglych
Entschädigung für öffentliche Eisenbahnleistungen in den vergangenen Jahren
Przeglad komunikacyjny ; 47 , 4 ; 22-23
2008-01-01
2 pages
Article (Journal)
Polish
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Kolejowe uslugi o charakterze publicznym w krajach UE i w Polsce
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