Tarifverträge enthalten häufig so genannte Öffnungsklauseln, die vorsehen, dass in einer Betriebsvereinbarung von den tarifvertraglichen Regelungen abgewichen werden kann. Strebt ein Großunternehmen insoweit eine einheitliche Lösung für alle konzernangehörigen Betriebe an, so stellt sich die Frage, ob die Betriebsvereinbarungen mit den einzelnen Betriebsräten, den Gesamtbetriebsräten oder dem Konzernbetriebsrat geschlossen werden müssen. In diesem Zusammenhang kommt es unter anderem darauf an, ob die tariflichen Leistungen gekürzt oder erhöht werden sollen und ob die angestrebte Regelung Teil eines umfassenden Sanierungskonzepts ist.
Konzernweites Bündnis für Arbeit: Zuständigkeit für Betriebsvereinbarungen zur Umsetzung tariflicher Öffnungsklauseln
Der Betrieb ; 61 , 20 ; 1098-1101
2008-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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