Im November 2007 ist auch in Deutschland die CMNI (Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt) in Kraft getreten, die einheitliche Regelungen für internationale Transporte auf Binnengewässern aufstellt. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass der Frachtführer auch für das Verhalten seiner Bediensteten und Beauftragten sowie für den ausführenden Frachtführer haftet. Vor diesem Hintergrund analysiert der vorliegende Beitrag die genannten Begriffe und erläutert ergänzend, dass für die von diesen Hilfspersonen verursachten Schäden die gleichen Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten wie für den Frachtführer selbst.
Weitere Rechtsfragen zur CMNI - Bedienstete, Beauftragte, ausführender Frachtführer
Transportrecht ; 31 , 3 ; 107-112
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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