Seit 1982 hält sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Kehrtwende bei seiner Rechtsprechung rein an die Buchstaben des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), wonach auch bei längerer Krankheit der Urlaubsanspruch in einem Jahr x entfällt, wenn er nicht bis zum 31.03. des nächsten Jahres genommen wird. Tarifvertragliche Regelungen können diesen Zeitraum etwas verlängern und der Urlaubsanspruch bleibt allenfalls als Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigerte. Nun liegt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Musterfall (Auszahlung des Urlaubes zweier Jahre, der wegen langer Krankheit und folgendem Ende der Beschäftigung wegen Erwerbsunfähigkeit nicht genommen wurde) zur Überprüfung vor. Die Generalanwältin des EuGH sieht die deutsche Einschränkung des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Krankheitsfall nicht als europarechtskonform an, so dass in einigen Monaten mit einem entsprechenden Urteil des EuGH zu rechnen ist.
Urlaub - unser gutes Recht!
Die Regelung, dass Urlaub verfällt, verstößt möglicherweise gegen EU-Recht
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 5 ; 247-250
2008-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub
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