Entstehen einem Steuerpflichtigen abzugsfähige Verluste, die nicht sofort mit positiven Einkünfte verrechnet werden können, ist unter den Voraussetzungen des § 10d Einkommensteuergesetz eine Berücksichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen möglich. Am 17.12.2007 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nun entschieden, dass ein derartiger Verlustvortrag nach dem Tod des Steuerpflichtigen nicht von seinen Erben genutzt werden kann. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Argumentation des Gerichts auseinander und stellt ergänzend dar, welche Gestaltungsmöglichkeiten sich angesichts dieser neuen Rechtsprechung anbieten.
Keine Vererbung von Verlusten
Anm. zum BFH-Beschluss vom 17.12.2007 - GrS 2/04, DB 2008 S. 675
Der Betrieb ; 61 , 15 ; 778-781
2008-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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