Verstößt eine Aktiengesellschaft gegen kartellrechtliche Vorschriften, so können dem Unternehmen als solchem sowie den einzelnen Vorstandsmitgliedern Bußgelder auferlegt werden. Allerdings müssen die Vorstandsmitglieder dem Unternehmen in der Regel die von diesem zu zahlenden Bußgelder erstatten, da die Missachtung des Kartellrechts eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten darstellt. Das wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen es aktienrechtlich zulässig ist, wenn das Unternehmen auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet oder sogar zusagt, seinerseits die den Vorstandsmitgliedern persönlich auferlegten Bußgelder zu übernehmen.
Aktienrechtliche Grenzen der Freistellung des Vorstands von kartellrechtlichen Bußgeldern
Der Betrieb ; 61 , 13 ; 687-691
2008-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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Möglichkeiten und Grenzen zur Freistellung von eigenerzeugtem Strom von der EEG-Umlage
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