Außer für den Schienenverkehr der DB AG wurde die Lärmkartierung nach § 47c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mittlerweile flächendeckend erledigt; nun müssen Städte und Gemeinden bis zum 18. Juli 2008 für die kartierten Quellen Lärmaktionspläne zur Senkung der Lärmbelastung und zur Verbesserung der Lebensqualität der betroffenen Bürger aufstellen. Da Bund und Länder keine einheitliche Verordnung erstellt haben, die den Städten und Gemeinden konkrete Anforderungen für die Aufstellung und die Inhalte der Lärmaktionspläne liefert, werden die Schwellenwerte für das Einsetzen von Lärmminderungsmaßnahmen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Unter anderem stellen sich die Planer in den Kommunen folgende Fragen bei der Erarbeitung des Lärmaktionsplanes: Welche Informationen stellt die Lärmkartierung tatsächlich zur Verfügung? Wie werden die Lärmkartierungsergebnisse ausgewertet? Und wann ist eine Aktionsplanung notwendig und sinnvoll? Zu dem im Beitrag genannten Fragenkatalog geben die Autoren aufgrund erster gemachter Erfahrungen ausführliche Antworten und listen aus Tendenzen abgeleitete Thesen auf, die aus den bisherigen Erfahrungen mit der EG-Umgebungslärmrichtlinie hervorgegangen sind.
In der Ruhe liegt die Kraft
Möglichkeiten und Grenzen der Lärmaktionsplanung
Lärmbekämpfung ; 3 , 3 ; 95-101
2008-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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