Der Umschlag von Gütern in einem Seehafen ist weit mehr als lediglich eine (kurze) Beförderungsleistung, denn es kommt dabei vor allem auf die richtige Planung und Verwaltung an. Dies ist auch einer der Gründe, aus denen der Güterumschlag keine eigene Teilstrecke eines multimodalen Transports im Sinne des § 452 Handelsgesetzbuch darstellt. Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Haftung für beim Umschlag beschädigte Güter, so spricht viel dafür, dem Geschädigten einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Umschlagbetrieb einzuräumen, obwohl insoweit gewöhnlich keine direkte vertragliche Verbindung besteht.
Zum Umschlag von Waren in einem Seehafen
Transportrecht ; 31 , 1 ; 18-25
2008-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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