Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2006 klargestellt, dass nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ein Frachtführer nur für die bis zur Vollendung der Ablieferung entstandenen Sachschäden haftet. Erst wenn ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des § 435 HGB vorliegt, muss er auch für Folgeschäden aufkommen. Streitgegenstand war der Transport von Apfelsaftkonzentrat per Tanklastzug, dessen Verunreinigung mit Kokosfett vom Empfänger erst gegen Ende der Entladung bemerkt wurde, was zusätzliche Folgekosten verursachte.
Bundesgerichtshof (Deutschland), Urteil vom 5. Oktober 2006
2007-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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