Nach großen Verzögerungen fand zum 01.01.2004 im geänderten Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Anpassung an das europäische Arbeitszeitrecht statt. Bereitschaftsdienst zählt nun als Arbeitszeit, die wöchentlich höchstens 48 h betragen darf. Allerdings gibt es im deutschen Recht nach wie vor Ausnahmeregelungen für die Überschreitung der Wochenarbeitszeit, bei denen insbesondere der Anteil der Bereitschaftsdienste eine Rolle spielt. Dann ist aber gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG die vorherige schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich, Bereitschaftszeiten können geringer vergütet werden und das Verfahren sollte im Rahmen von Betriebsvereinbarungen präzisiert werden.
Bereitschaftsdienste und kein Ende
Trotz gesetzlicher Standards immer noch europarechtswidriger Zustand
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 11 ; 664-667
2006-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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