§ 78 a BetrVG gibt Mitgliedern der Jugend- und Ausbildendenvertretung (JAV), aber auch des Betriebsrates in bestimmten Ausbildungsfällen einen Rechtsanspruch auf Übernahme, um eine Benachteiligung auf Grund der JAV-Arbeit auszuschließen. Das Übernahmeverlangen mit dem Angebot, hilfsweise auch zu anderen Arbeitsbedingungen zu arbeiten, muss der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor Ende der Ausbildung schriftlich an den Arbeitgeber richten. Dieser kann sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsgericht von der Übernahme entbinden lassen. Die Regelungen und das zu beachtende Verfahren werden beschrieben.
Die Übernahme von JAV-Mitgliedern
Möglichkeiten nach § 78 a BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 8 ; 493-498
2006-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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