Seit der Ende 2005 erfolgten Neufassung des § 15b Einkommensteuergesetz können die Verluste aus sog. Steuersparmodellen, zu denen z. B. bestimmte Immobilienfonds gehörten, grundsätzlich nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle. Das bedeutet, dass gar keine Verrechnung stattfindet, wenn es niemals zu Gewinnen kommt. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die Verluste in der Anfangsphase weniger als 10 % des Eigenkapitals betragen. Der Beitrag untersucht die Neuregelung genauer und geht auch auf die Auswirkungen für Bauträgergestaltungen und Denkmalsanierungen ein.
Der neue § 15b EStG: Der endgültige Tod der Steuersparmodelle
Der Betrieb ; 59 , 7 ; 353-355
2006-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
Steuerrecht , Verrechnung , Denkmal , Verlust , Gesetzesänderung , Einkommensteuer , Investition , Gewinn
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