Bei einem Finanzierungsleasing besteht zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ein Leasingvertrag, der rechtlich ein atypischer Mietvertrag ist, und zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten ein Liefervertrag, der z. B. ein Kaufvertrag sein kann. Weist die geleaste Sache Mängel auf, so hätte der Leasingnehmer daher an sich Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber, doch wird in der Regel vereinbart, dass er zunächst die Ansprüche gegen den Lieferanten geltend macht, welche der Leasinggeber ihm abtritt. Der Beitrag untersucht, ob eine solche Vereinbarung außer für Sachmängel auch für Rechtsmängel oder den Fall der Nichterfüllung des Vertrags zulässig ist.
Haftungsbeschränkung des Leasinggebers im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion für sämtliche Leistungsstörungen aus dem Liefervertrag
Der Betrieb ; 59 , 6 ; 320-322
2006-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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