Am Beispiel des Regionalverkehrs Ruhr-Lippe GmbH wird das anzuwendende Prüfverfahren nach Art. 87 ff des EG-Vertrages zum Nachweis der beihilferechtlichen Unbedenklichkeit von Zuschüssen zu ÖPNV-Leistungen erläutert. Mit 110 eigenen und 110 fremden Bussen leistet das Unternehmen rund 7,3 Mio. Nutzwagen-km und befördert 18,5 Mio. Fahrgäste im Jahr. Neben Ausgleichleistungen im Ausbildungsverkehr und Erstattungen für die Beförderung Schwerbehinderter erhält der RLG Zuschüsse von seinen Auftragsgebern im Verkehrsgebiet. Zu klären war, inwieweit die von den Auftraggebern erhaltenen Zuschüsse möglicherweise unzulässige Beihilfen darstellen. Bei der Prüfung wird das gesamte Beihilferegimes nach dem EG-Recht Altmark Trans von Mitte 2003 im Vorlageverfahren zum so genannten Magdeburger Urteil berücksichtigt. Zu den vier EuGH-Kriterien zählen Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, Objektivität und Transparenz, Verbot der Überkompensation und Kostenmaßstab eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens.
Zuschüsse und das EU-Recht
Prüfung der ÖPNV-Finanzierung beim Regionalverkehr Ruhr-Lippe
Der Nahverkehr ; 24 , 1-2 ; 15-20
2006-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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