Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Fall eines Kunden, der telefonisch ein Handy mit Vertragsbindung bestellt hatte, entschieden, dass der Mitarbeiter des das Gerät ausliefernden Logistikunternehmens kein Stellvertreter des Mobilfunkunternehmens ist. Das bedeutet, dass Letzteres nicht vor Ort vertreten war und dass also das Widerrufsrecht des Fernabsatzrechts eingreift. Da die Widerrufe den Versandunternehmen hohe Kosten verursachen, sollte die Möglichkeit erwogen werden, die Mitarbeiter der Logistikunternehmen so zu schulen, dass sie das Paket mit dem Kunden öffnen und diesem die Ware vorführen können, denn dann läge kein Fernabsatzgeschäft mehr vor.
Logistikzusatzleistungen und Fernabsatzgesetz
Anmerkungen zu BGH III ZR 380/03 (TranspR 2005, 130 ff.)
Transportrecht ; 28 , 5 ; 206-208
2005-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
Versand , Rechtsprechung , Urteil , Postbeförderung , Logistik , Mobilfunk , Vertrag
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Das Fernabsatzgesetz und andere neue Verbraucherschutzvorschriften
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