Güter werden häufig nicht mehr von einem einzigen Frachtführer befördert, sondern es entstehen ganze Transportketten. Bei Transportschäden erwächst daraus das prozessuale Problem, dass der Frachtführer, der seinem Auftraggeber für den Schaden haftet, seinerseits einen Regressanspruch gegen einen Unterfrachtführer haben kann. Da ein zivilrechtliches Urteil nur die Prozessparteien bindet, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtslage in einem späteren Regressverfahren anders beurteilt wird. Um dem vorzubeugen, kennt die Zivilprozessordnung das Instrument der Streitverkündung, über das ein Dritter (z. B. ein Unterfrachtführer) in den Prozess einbezogen werden kann.
Die Streitverkündung im Haftungsprozess gegen den Frachtführer
Transportrecht ; 28 , 2 ; 51-58
2005-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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