Im Zusammenhang mit Abwehrmaßnahmen gegen unerwünschte Massen-E-Mail (Spam) an die eigenen Mitarbeiter lassen Unternehmen leider oft außer Acht, dass Fernmeldegeheimnis und Aufbewahrungspflicht oft im Gegensatz dazu stehen, die Spam-Flut durch automatisierte Bearbeitung oder unmittelbares Löschen von den Mail-Servern des Unternehmens fernzuhalten. Das Filtern von E-Mail ist bereits ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und/oder das automatisierte Löschen als Spam erkannter E-Mails kann eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht bedeuten, wenn Nachrichten mit geschäftlich relevantem Inhalt fälschlicherweise als Spam eingeordnet und behandelt wurden. Deutsche und europäische Gesetze bieten leider sehr wenige Möglichkeiten im Kampf gegen Spam. Schärfere Regelungen und Sanktionen werden von den Telemarketingfirmen verhindert, die auch teilweise in Deutschland und Europa ansässig sind. Bei Maßnahmen gegen Spam ist also unbedingt der gesetzliche Rahmen zu beachten, auch wenn gerade deshalb der Erfolg dieser Maßnahmen gering bleiben dürfte.
Der rechtskonforme Umgang mit Spam
Konflikt mit Datenschutz und Aufbewahrungspflicht
LANline ; 8 ; 44-45
2005-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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