Inwiefern Verhaltensweisen zwischen den konkurrierenden Verkehrsunternehmen auch wettbewerbsrechtlich erheblich sein können, wurde bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ausreichend behandelt. Deshalb soll vor diesem Hintergrund überprüft werden, ob die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 13 PBefG durch die zuständige Behörde verweigert werden kann, wenn der Antragsteller einen im Wesentlichen unveränderten Fahrplan des konkurrierenden Altunternehmers übernimmt, welcher die Linie über lange Jahre betrieben hat. In einem ersten Teil soll im Beitrag die wettbewerbsrechtliche Relevanz allgemein zugänglicher Infrastrukturpläne ermittelt werden. Dies erfolgt am Beispiel des vom Altunternehmer übernommenen Linienfahrplans, wofür dieser zunächst wettbewerbsrechtlich zu qualifizieren ist. Schwerpunkt der Betrachtung ist die Prüfung eines Verstoßes gegen das neue Wettbewerbsrecht durch unzulässige Ausnutzung fremder Leistungen (§§ 3, 4 Ziff. 9 UWG). In einem zweiten Teil wird darauf aufbauend die Rechtmäßigkeit der Übernahme solcher allgemein zugänglicher Infrastrukturpläne durch Konkurrenzunternehmen untersucht.
Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Übernahme allgemein zugänglicher Infrastrukturpläne durch Konkurrenten
Am Beispiel der Übernahme des bestehenden Buslinienfahrplans eines Altunternehmer
Verkehr und Technik ; 58 , 12 ; 490-492
2005-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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