Will ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagen, so muss das grundsätzlich an dessen (Wohn-)Sitz geschehen. Dies kann jedoch z. B. für Gebäudereiniger zu Schwierigkeiten führen, da der Sitz des Arbeitgebers sich oftmals weit entfernt von ihrem Wohn- und Einsatzort befindet. Zwar kann eine Klage auch dort erhoben werden, wo eine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen ist, doch lässt sich insoweit nicht ohne weiteres auf das jeweilige Reinigungsobjekt abstellen, da diesem meist die erforderliche betriebliche Organisation fehlt. Daher sucht der Beitrag nach Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer in diesen Fällen dennoch eine Klage an seinem Arbeitsort zu ermöglichen.
Die örtliche Zuständigkeit im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren
Zugleich zur örtlichen Zuständigkeit bei Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort am Beispiel von Arbeitnehmern des Gebäudereiniger-Handwerk
Der Betrieb ; 58 , 20 ; 1110-1114
2005-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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