Der Wirtschaftsausschuss ist nach §§ 106 ff. BetrVG praktisch über alle relevanten wirtschaftliche Vorgänge zu unterrichten. Die Information muss rechtzeitig, umfassend und unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgen. Der Beitrag klärt die Inhalte dieser Verpflichtungen des Unternehmers und die Möglichkeiten des Betriebsrates, wenn die Unterrichtung nicht oder nur ungenügend erfolgt.
Rechtzeitig und umfassend
Wichtige Anhaltspunkte für die ordnungsgemäße Unterrichtung des Wirtschaftsausschusse
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 4 ; 221-224
2005-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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