Der Arbeitgeber muss den nach § 106 Betriebsverfassungsgesetz in Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern zu bildenden Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unterrichten. Die Verfasser dieses Beitrags sind der Ansicht, dass Einzelheiten über die Preisgestaltung wie z. B. die Kalkulation eines bestimmten Kundenauftrages nicht davon umfasst werden. Die Unterrichtung erstreckt sich wegen der Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses grundsätzlich auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, doch gibt es hiervon Ausnahmen. Besteht Streit über den Umfang der Informationspflicht, so entscheidet die Einigungsstelle.
Informationspflicht des Wirtschaftsausschusses über Preisgestaltung und Kalkulationsgrundlage?
Der Betrieb ; 58 , 6 ; 334-336
2005-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Informationspflicht nach Kundigung
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