Bei der Altersteilzeit im Blockmodell und anderen Zeitkontenregelungen erbringt der Arbeitnehmer eine Vorleistung bzw. baut ein Zeitguthaben auf, das zu einem späteren Zeitpunkt durch Gewährleistung von Freizeit oder Geldzahlung auszugleichen ist. Sind die Zeiträume für den Ausgleich des Zeitguthabens weit gestreckt, trägt der Arbeitsnehmer das Risiko, dass der Arbeitgeber bei einer Insolvenz nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Gegenleistung zu erbringen. In § 7d des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), in dem der Gesetzgeber eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestimmt, sind weder Vorgaben über Art und Weise der Insolvenzsicherung noch Sanktionen für den Fall der Untätigkeit normiert worden. Für privatrechtlich organisierte Verkehrsunternehmen der öffentlichen Hand sind daher Bürgschaften, Patronatserklärungen oder sonstige Einstandspflichten der beteiligten kommunalen Eigentümer geeignete Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben auf Altersteilzeit- oder sonstigen Arbeitszeitkonten. Der Beitrag verschafft einen Überblick über die Rechtslage.
Insolvenzsicherung für Arbeitszeitkonten in Verkehrsunternehmen der öffentlichen Hand
Verkehr und Technik ; 58 , 1 ; 33, 35-36
2005-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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