1998 teilte ein Subunternehmer der Münchner Verkehrsbetriebe (MVG) seinem Betriebsrat mit, dass auf Anweisung der MVG die Busfahrer eine Dienstkleidung zu tragen haben. Der Betriebsrat bestand auf einer Betriebsvereinbarung und, nachdem keine Einigung erzielt wurde, auf die Einsetzung einer Einigungsstelle unter Einbeziehung der MVG, was vom Münchner Arbeitsgreicht abgelehnt wurde. Das Münchner Landesarbeitsgericht gab mit dem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss vom 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02 dem Antrag statt. Der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe werden beschrieben. In einem nachfolgenden Kommentar wird insbesondere auf die Strategie des Betriebsrats eingegangen, über die Einigungsstelle nun seine Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs begründen zu können.
Ermittlung des Betriebsbegriffs bei einem Subunternehmer der städtischen Verkehrsbetriebe
§ 76 Abs. 2, 3 BetrVG, § 98 ArbGG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 11 ; 695-698
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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