Streitgegenstand war die Frage, ob das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche EIU für den Schaden am Fahrzeug aufkommen muss, der entstand, als der Triebwagen des klagenden EVU auf einen auf den Schienen liegenden Baum auffuhr. Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte sich im Gegensatz zum Oberlandesgericht Stuttgart auf den Standpunkt, dass das EIU nicht als Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 Haftpflichtgesetz einzustufen ist und wies die Klage zurück. Eine Revision wurde zugelassen.
Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 23. Dezember 2003
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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Rechtsprechung - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 8. Februar 1996
IuD Bahn | 1997
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