Die am 1.1.2004 in Kraft getretenen Neuerungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind in weiten Teilen eine Rückkehr zu den 1996 eingeführten und dann wieder aufgehobenen Regelungen. Neu ist allerdings der Abfindungsanspruch des § 1a KSchG, den dieser Beitrag ausführlich darstellt. Weiterhin gilt die dreiwöchige Klagefrist des KSchG zukünftig auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere Gründe als die Sozialwidrigkeit stützt. Der Schwellenwert für die Anwendung des KSchG ist von fünf auf zehn Arbeitnehmer angehoben worden. Existenzgründern wird die Befristung von Arbeitsverträgen durch den neuen § 14 Abs. 2a TzBfG erleichtert.
Die "Reform" des Kündigungsschutzrecht
Der Betrieb ; 57 , 1-2 ; 70-79
2004-01-01
10 pages
Article (Journal)
German
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