Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 24.7.2003 (Aktenzeichen C 280/00, "Altmark Trans") unmissverständlich klargestellt, dass eine Zuschussgewährung für den Öffentlichen Personennahverkehr primär nach der einschlägigen EG-Verordnung 1191/69 zu erfolgen hat. Diese sieht nach dem "Prinzip der geringsten Kosten" im Regelfall eine Ausschreibung der Verkehrsleistung vor. Sie erlaubt es jedoch, insbesondere für den Nah- und Regionalverkehr, Ausnahmeregelungen vorzusehen. Es bleibt vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu klären, ob Deutschland mit § 8 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PersBefG) eine wirksame Ausnahmeregelung erlassen hat. Insbesondere das Wahlrecht des Unternehmens, einen Verkehr eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich betreiben zu könne ist umstritten. Der Beitrag geht die möglichen Varianten durch (Ausnahme nicht EU-konform, Ausschreibung als Regelfall, Ausnahmeregelung EU-konform, Auftragserteilung ist ohne Ausschreibung möglich) und begreift die Entscheidung als Zeichen, dass sich die Kriterien der Beihilfekontrolle einander weitgehend angenähert haben.
Die Zukunft der Finanzierung des ÖPNV
Ungewissheit auch nach EuGH-Entscheidung
Nahverkehrs-praxi ; 52 , 1-2 ; 4-6
2004-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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