In den meisten der EU im Mai 2004 beigetretenen neuen Staaten ist die EBR Richtlinie bis zum Beitritt in nationales Recht umgesetzt worden (Ausnahmen: Estland, Litauen, Malta). Problematisch ist, dass diese Richtlinie in den neuen Ländern unterschiedlich umgesetzt worden ist. So bestehen unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Frage, wer das jeweilige Gesetz anwenden muss z. B. in Polen und Ungarn. Für die Wahl bzw. Ernennung des besonderen Verhandlungsgremiums bzw. von Europäischen Betriebsräten haben die neuen Mitgliedsstaaten entsprechend der EBR-Richtlinie eigene Regelungen vorgelegt. Ebenso richtet sich die Behandlung vertraulicher Informationen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften in den einzelnen EU-Ländern. Auch beim Schutz der Arbeitnehmervertreter während der Tätigkeit für den Europäischen Betriebsrat gibt es Unterschiede in den verschiedenen Umsetzungsgesetzen der EBR-Richtlinie. Deutsche Unter-nehmen müssen sich auf die jeweiligen Unterschiede in den einzelnen Ländern einstel-len.
Worauf Unternehmen achten müssen
Umsetzung der EBR-Richtlinie
Arbeitgeber ; 55 , 11 ; 12-13
2003-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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