Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH nicht vertragswidrig ist und der abberufene Geschäftsführer daher keinen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB erhält, wenn er seinen Anstellungsvertrag aufgrund des Widerrufs außerordentlich kündigt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hingegen hat festgestellt, dass die Nichtbestellung zum Geschäftsführer trotz vertraglicher Zusage eben diesen Schadensersatzanspruch auslöst. Der vorliegende Beitrag untersucht beide Konstellationen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Urteile sich widersprechen, wobei die Autoren sich der Ansicht des BGH anschließen.
BGH contra BAG: Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB wegen Abberufung und/oder Nichtbestellung eines GmbH-Geschäftsführers?
Der Betrieb ; 56 , 50 ; 2687-2693
2003-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
Kündigung , Vertragsrecht , Urteil , Arbeitsrecht , Gericht , GmbH , Schadensersatz
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