Leiharbeitnehmer haben bei Betriebsratswahlen das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. Umstritten ist jedoch, ob sie auch bei der Ermittlung der Betriebsgröße mitzuzählen sind, von der wiederum die Größe des Betriebsrats abhängt. Am 16.4.2003 hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage verneint, wobei aber offen blieb, ob dies auch bei einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung gilt. Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass Altersteilzeiter in der Freistellungsphase ebenfalls nicht mitzuzählen sind, woraus die Verfasserin dieses Beitrags folgert, dass ihnen dann auch kein aktives oder passives Wahlrecht mehr zusteht.
Zum Zählen und Wählen bei Betriebsratswahlen
Mehr Rechtssicherheit durch BAG-Beschluss vom 16.4.2003 zur Stellung von Leiharbeitnehmern und Altersteilzeitern bei Betriebsratswahle
Der Betrieb ; 56 , 48 ; 2599-2601
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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