Am 15.8.2002 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Unternehmen, welches einen Teilbetrieb veräußert, unter Umständen im verbleibenden Unternehmen bestimmte Arbeitsplätze freihalten muss. Diese sollen dann denjenigen Arbeitnehmern angeboten werden, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber gemäß § 613 a Abs. 5 und 6 BGB widersprechen. Da der Veräußerer jedoch vorher nicht weiß, ob der Arbeitnehmer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, kann dieses Urteil dazu führen, dass Neueinstellungen zeitweise unterbleiben. Deshalb und aus anderen Gründen teilt der Verfasser dieses Beitrags die Ansicht des BAG nicht.
Betriebsteilübergang: § 613a BGB als Hemmnis für Neueinstellungen in dem verbleibenden Restbetrieb
Anmerkungen zum BAG-Urteil vom 15.8.2002, DB 2003 S. 889
Der Betrieb ; 56 , 40 ; 2177-2179
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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