Nach der gesetzlichen Regelung verjähren Beiträge zur Sozialversicherung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sozialversicherungsträger Kenntnis von der beitragspflichtigen Beschäftigung hatte. Damit ist das Risiko des Arbeitgebers auf die Nachentrichtung von Beiträgen für höchstens sechzig Kalendermonate begrenzt. Es scheint sich jedoch, zumindest in der Praxis der Sozial-, insbesondere der Rentenversicherungsträger, ein Wandel zu vollziehen. Wurde ein Rechtsverhältnis von den Parteien zunächst als freies Mitarbeiterverhältnis geführt, hat aber der Dienstverpflichtete später mit eienr Statusklage vor den Arbeitsgerichten Recht bekommen und ist rechtskräftig festgelegt worden, dass zwischen den Beteiligten ein Arbeitsverhältnis besteht, dann soll nach Auffassung verschiedener Rentenversicherungsträger die Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils zu laufen beginnen. Dies wird an einem Fallbeispiel demonstriert und die Frage nach der Verjährung von Beiträgen zur Sozialversicherung kritisch diskutiert.
Verjährung von Beiträgen zur Sozialversicherung
Der Betrieb ; 56 , 9 ; 502-505
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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