Die Bahnreform von 1994 hat im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) keine Ausschreibungspflicht, sondern nur ein Ausschreibungsrecht der Aufgabenträger begründet. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) führte aber die Ausschreibungspflicht ein, ohne das Eisenbahnrecht ausdrücklich zu ändern. Auch der nach langen Diskussionen am 18.10.2002 vom Bundesrat abgesegnete zweite Entwurf einer neuen Vergabeordnung schafft keine Rechtssicherheit, für die nach wie vor die Gerichte werden sorgen müssen. Zum Einen bleibt umstritten, wie eine freihändige Vergabe auszusehen hat und was ein wesentlicher Teil der Leistungen umfasst, der bei längerfristigen Verträgen auf Dauer im Wettbewerb vergeben werden muss. Zum Anderen bleibt abzuwarten, inwieweit die Behörden der Europäischen Union die Rückzahlung unzulässiger Beihilfen verlangen, wenn die Verträge mit längerer Laufzeit nicht adäquat formuliert sind. Der Beitrag schildert den Hintergrund und diskutiert die Inhalte der Vergabeordnung am Beispiel der aktuellen Vergabeverfahren.
Kein Freibrief für den Ausschluss von Wettbewerbern
Die Gerichte haben das Wort
derFahrgast ; 23 , 2 ; 21-24
2003-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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