Endet ein Beschäftigungsverhältnis, hat der Arbeitnehmer nach § 630 BGB Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer (ab 1. Januar 2003 ergibt sich der Anspruch aus § 109 GewO). Auf besonderen Wunsch des Mitarbeiters muss sich das Zeugnis auch auf Leistung und Führung - so genanntes qualifiziertes Zeugnis - erstrecken. In der Praxis lösen seine Form und sein Inhalt oft einen für beide Parteien unangenehmen Rechtsstreit aus. Darüber hinaus können aber auch Dritte in den Rechtsstreit über ein Zeugnis hineingezogen werden, wenn etwa ein reines Gefälligkeitszeugnis erteilt wurde und der neue Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend macht oder aber wenn der Arbeitnehmer zur Verbesserung seiner Bewerbungschancen ein Zeugnis fälscht. Der Beitrag beleuchtet die aus Arbeitgebersicht beim Abfassen eines Zeugnisses zu berücksichtigenden Punkte (u.a. Anspruch, Aussteller und Leistungsort, Verwirkung und Fristen, Personalverantwortung, Leistungsbeurteilung, Beendigungsgrund und Schlussformel etc.).
Arbeitszeugnis - Spagat zwischen Wahrheit und Wohlwollen
Arbeit und Arbeitsrecht ; 57 , 12 ; 532-538
2002-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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