Zum Aufdecken von Schwachstellen im ADR/RID sind der Beförderer und gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur verpflichtet, den zuständigen Behörden schwere Unfälle oder Zwischenfälle zu melden. Die Behörden sind ihrerseits wiederum der OTIF oder der UNECE gegenüber berichtspflichtig. Seit 01.01.2003 gelten ergänzende Regelungen, deren wichtigsten Aspekte und Ziele dargestellt werden. Inhalte der Unfallberichte des Gefahrgutbeauftragten an die Unternehmensleitung können als Grundlage für den Unfallbericht des Beförderers verwendet werden. Die Fortsetzung findet sich in I0237487.
Aus Gefahrgut-Unfällen lernen I.
Gefährliche Ladung ; 47 , 9 ; 17-19
2002-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
ADR , Unfallursache , Bericht , Gefahrgutbeauftragter , RID , Unfall , Recht , Störfall
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