Zur Gewährleistung einer sicheren Beförderung gefährlicher Güter von A nach B gehört auch ein zügiger Transportablauf. Jedes überflüssige Verweilen des Gefahrgutes auf der Straße oder Schiene bedeutet eine Verlängerung des Transportvorganges mit all seinen Risiken oder auch nur Restrisiken. Bedeutet doch allein schon die heutige hohe Verkehrsdiche eine stetige latente Gefahr für die Gefahrgutbeförderung auf der Straße, wie an einem Beispiel im Beitrag geschildert wird. Es wird erläutert, was der Begriff "zeitweiliger Aufenthalt" bedeutet und wie ein zeitlicher Aufenthalt sachlich und zeitlich durch das Gefahrgutbeförderungssgesetz eingegrenzt wird.
Gefahrguttransport - Zeitweiliger Aufenthalt
- § 2 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungssgesetz -
Sicherheitsingenieur ; 33 , 9 ; 32-36
2002-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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