Mit dem Entwurf eines Graffiti-Bekämpfungsgesetzes strebt der Bundesrat eine Erweiterung des Tatbestandes der Sachbeschädigung an. Durch Änderung der §§ 303 Abs. 1 und 304 Abs. 1 StGB soll künftig bestraft werden können, wer rechtswidrig eine (fremde) SAche "zerstört, beschädigt oder das Erscheinungsbild einer sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert". In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags am 3.7.2002 hat dieser Entwurf bei Sachverständigen ein geteiltes Echo erfahren. Eine ablehnende Position vertrat dort auch der Autor des Beitrages. Er legt dar, warum der Bereich des Strafbaren für Graffiti nicht ausgeweitet werden sollte.
Der Kampf geht weiter: Der Entwurf eines Graffiti-Bekämpfungsgesetze
Neue Justiz ; 56 , 9 ; 459-462
2002-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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