Ein Auflösungsantrag ist auch im Rechtsstreit um eine Änderungskündigung zulässig, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sozialwidrig ist. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung, die nicht am Wortlaut des § 9 KSchG stehen bleiben darf, sondern auch berücksichtigen muss, welchen Interessenkonflikt diese Vorschrift lösen will. Die widerstreitenden Interessen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers sind bei einer Beendigungskündigung und einer sozialwidrigen Änderungskündigung identisch. Besonders deutlich wird dies bei leitenden Angestellten i. S. des § 14 Abs. 2 KSchG. Den Arbeitgeber oder Artbeitnehmer auf eine erneute Kündigung mit anschließendem Auflösungsantrag zu verweisen, ist webig sinnvoll. Ein Antrag auf Ablösung besserer Arbeitsbedingungen widerspricht hingegen der Konzeption des Gesetzes und ist daher nicht zulässig. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt abweichend von § 9 Abs. 2 KSchG erst mit Rechtskraft des Urteils in Betracht.
Auflösungsantrag im Rahmen einer Änderungsschutzklage
Der Betrieb ; 55 , 37 ; 1937-1941
2002-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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