Die ADR/RID-Strukturreform, die nach Meinung vieler Beteiligter zu einer Vereinfachung der Gefahrgutvorschriften beigetragen hat, ist abgeschlossen. Nun geht es mit inhaltlichen Änderungen weiter. Sie betreffen alle Teile von ADR und RID. Es wird wieder eine allgemeine Übergangsvorschrift bis zum 1. Juli 2003 geben, diese neue Übergangsvorschrift verlängert jedoch die 18-monatige Übergangsfrist der 2001er Fassung nicht nochmals. Die Änderungen zum RID wurden unter deutschem Vorsitz im November 2001 endgültig beschlossen. Inhaltliche Änderungen betreffen u. a. die Harmonisierung mit der 12. Auflage der UN-Modellvorschriften. Aber auch spezifische Vorschriften des RID/ADR wurden geändert. Im Beitrag sind die wesentlichen Entscheidungen bezogen auf die Teile 1 bis 7 des RID/ADR sowie 8 und 9 des ADR dargestellt.
Alles was im Gefahrgut Recht ist
Die Gefahrgut-Vorschriften für den europäischen Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zum 1. Januar 2003 geändert
Deutsche Verkehrs-Zeitung DVZ ; 56 , 35 ; 14-15
2002-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
ADR , Harmonisierung , RID , Gefahrgut , Eisenbahn , Straßenverkehr , Europa , Vorschrift
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